Gesetze / Münzgesetz

MünzG

§ 5 Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

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